Video-Player wird geladen.
Aktueller Zeitpunkt 0:00
Dauer 0:00
Geladen: 0%
Streamtyp LIVE
Verbleibende Zeit 0:00
 
1x
    • Kapitel
    • Beschreibungen aus, ausgewählt
    • Untertitel aus, ausgewählt
      Werbung

      Sonderregelung für steuerlichen Spendenabzug

      Geldspenden, die zwischen 29. Mai und 31. Dezember 2016 für die Hochwasseropfer im Landkreis Rottal-Inn getätigt wurden, können auch ohne Spendenquittung bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Das geht aus einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen hervor. Normalerweise muss der Steuererklärung ab einem Betrag von 200 Euro eine Spendenbescheinigung beigefügt werden, aus der sich unter anderem die Höhe und der Zweck der Spende ergeben. Bei Spenden zur Linderung der Not in Katastrophenfällen gibt es allerdings eine Vereinfachung. So gilt für alle Spenden für die Hochwasseropfer an anerkannte Organisationen und den Landkreis der vereinfachte Zuwendungsnachweis. In diesem Fall reicht auch bei Beträgen von über 200 Euro der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank als Nachweis.

      expand_less