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Mo., 04.03.2019 , 16:26 Uhr/play_circle_outline00:36
Schonzeit für Gehölze
Aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes dürfen Bäume außerhalb des Waldes seit dem 1. März nicht mehr gefällt werden. Außerdem ist auch das Roden von Hecken und Gebüschen bis zum 30. September verboten. Grund dafür ist, dass auf die Brutzeit der Vögel Rücksicht genommen werden soll. Form- und Pflegeschnitte sind jedoch weiterhin erlaubt. Um Gehölze auch im Sommerhalbjahr beseitigen zu dürfen ist eine Ausnahmegenehmigung notwendig. Die untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Rottal-Inn weist darauf hin, dass auch beim Beseitigen von Totholz oder Reisighaufen auf die dort lebenden Tiere Rücksicht genommen werden soll.